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   BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19   

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https://dejure.org/2020,15956
BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19 (https://dejure.org/2020,15956)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - I ZR 28/19 (https://dejure.org/2020,15956)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - I ZR 28/19 (https://dejure.org/2020,15956)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die am Verfahren beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 45 Abs. 1
    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die am Verfahren beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zu Richterinnen und Richtern in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17 mwN).
  • BGH, 28.08.2018 - VIII ZR 127/17

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [juris Rn. 57]; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 249/14

    Unanfechtbarkeit des eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1 mwN).
  • BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 7/19

    Ablehnungsgesuche gegen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    Jede andere Richterin und jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die von der Klägerin abgelehnten Richterinnen und Richter gelangen und die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfen müssen, ohne dass sie darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätten eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - VIII ZB 7/19, VIII ZB 9/19, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [juris Rn. 57]; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 30.08.2016 - I ZB 10/15

    Wirksamkeit der vor der Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommenen

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 28/19
    a) Das Ablehnungsgesuch ist allerdings nicht bereits deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeinstanz durch den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 beendet wäre und durch die unzulässige Gegenvorstellung (dazu unter III) nicht wiederauflebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 69/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und gegen ein

    Voraussetzung ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13, NJW 2014, 953 = juris, Rn. 5).

    Völlige Untauglichkeit oder offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist demnach nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris, Rn. 6).

  • BGH, 13.07.2022 - I ZB 27/22

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17; BVerfG, NJW-RR 2021, 1436 [juris Rn. 20 f.]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 13.07.2022 - I ZB 28/22

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Verwerfung der Anhörungsrüge als

    Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17; BVerfG, NJW-RR 2021, 1436 [juris Rn. 20 f.]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 23.08.2021 - I ZB 28/21

    Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig

    Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 11 mwN).
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